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22. Mitteldeutscher Marathon | Der Metropolmarathon zwischen Leipzig und Halle (Saale) | 12. Oktober 2025

Platz- und Hausordnung

§ 1 Präambel

Diese Haus- und Platzordnung (nachfolgend Hausordnung genannt) soll zu den Veranstaltungen des run e. V. einen reibungslosen und störungsfreien Verlauf gewährleisten. Die Bezeichnung „Teilnehmer“ und „Zuschauer“ bezieht sich auf beide Geschlechter.

Die Hausordnung gilt für alle ausgewiesenen Veranstaltungsflächen, auf und entlang der offiziellen Strecken, insbesondere aber an den Start- und Zielorten sowie in den Räumlichkeiten, die für die Veranstaltungen genutzt werden (nachfolgend Veranstaltungsgelände genannt).

Mit dem Betreten der benannten Orte und Räumlichkeiten erkennen die Teilnehmer und Besucher diese Hausordnung an. Diese Hausordnung gilt nicht für Einsatzkräfte.

§ 2 Geltungsbereich

Die Hausordnung gilt auf dem gesamten Veranstaltungsgelände.

§ 3Aufenthalt

3.1 Teilnehmer

Teilnehmer dürfen sich auf den vom Veranstalter festgelegten Strecken und Orten (z. B. Meldebüro, Verpflegungspunkte, usw.) aufhalten. Teilnehmer sind dabei durch ihre Startnummer legitimiert.

Nach Veranstaltungsende ist das Veranstaltungsgelände unverzüglich zu verlassen.

3.2 Besucher

Besucher dürfen sich entlang der offiziellen Strecken ohne Altersbeschränkung aufhalten. Teilbereiche, die den Teilnehmern vorbehalten sind, dürfen nicht betreten werden.

Nach Veranstaltungsende ist das Veranstaltungsgelände unverzüglich zu verlassen.

3.3 Fahrzeuge

Im gesamten Veranstaltungsgelände herrscht grundsätzlich Fahrverbot für ein- und mehrspurige motorisierte und nicht motorisierte Fahrzeuge. Ein Befahren des Geländes ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters gestattet und muss in jedem Fall mit äußerster Vorsicht und einer maximalen Geschwindigkeit von 10 km/h erfolgen.

Bestimmten Personen ist das Parken mit ihren Fahrzeugen am Veranstaltungsgelände seitens des Veranstalters erlaubt.

Der Veranstalter ist berechtigt Fahrzeuge, welche unberechtigterweise während der Veranstaltung auf dem Veranstaltungsgelände parken, abzuschleppen.

Auch die Benutzung von nicht motorisierten Fahrzeugen und Sportgeräten wie beispielsweise Fahrräder, Scooter, Inline Skates, Skateboards und Rollschuhe ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände untersagt.

Bei Zuwiderhandeln können Fahrzeuge oder Sportgeräte durch den Sicherheits- und Ordnungsdienst in Verwahrung genommen werden. Der Besitzer erhält einen Verwahrungsschein als Bestätigung. Die Aushändigung an den Besitzer erfolgt nach Veranstaltungsende frühestens sieben Tage nach Veranstaltungsende im Organisationsbüro des run e. V. in der Talamtstraße 7, 06108 Halle (Saale) ausschließlich gegen Vorlage des Verwahrungsscheins. Zur Abgeltung des entstandenen Aufwandes werden die verwahrten Gegenstände nur gegen einen Pauschalbetrag von € 100,- ausgehändigt. Gegenstände, die bis 14 Tage nach Veranstaltungsende nicht von ihren Besitzern abgeholt werden, gehen in die Verfügungsgewalt des Veranstalters über.

Fahrräder, Spiel- und Sportgeräte dürfen weder auf Wegen, Zugängen und Abgängen oder auf Besucherflächen abgestellt oder mittels Schlosses oder Kette an Gegenständen fixiert werden, wenn diese ein Hindernis oder eine Stolpergefahr darstellen. Der Veranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, diese Fahrräder, Spiel- oder Sportgeräte durch das Zerstören der Fixiereinrichtung (des Schlosses oder der Kette) zu entfernen und im Organisationsbüro des run e. V. zu verwahren. Zur Abgeltung des entstandenen Aufwandes werden die verwahrten Gegenstände nur gegen einen Pauschalbetrag von € 100,- ausgehändigt. Gegenstände, die nicht bis 14 Tage nach Veranstaltungsende von ihren Besitzern nicht abgeholt werden, gehen in die Verfügungsgewalt des Veranstalters über. Ein Kostenersatz für die zerstörte Fixiereinrichtung besteht nicht.

§ 4 Zutrittskontrollen

4.1 Sicherheit

Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes erklärt sich jeder Teilnehmer und Besucher einverstanden, dass er sich einer eventuellen Kontrolle durch den Sicherheitsdienst unterzieht.

Der vom Veranstalter eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – darauf hin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführen von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen.

Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist mit Zustimmung der Personen berechtigt, Bekleidungsstücke, Kleiderbeutel und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen. Hierzu können auch technische Hilfsmittel und Geräte eingesetzt und verwendet werden.

4.2 Beschränkter Zugang

Für Teilbereiche des Veranstaltungsgeländes ist eine Akkreditierung notwendig. Jeder Besucher ist verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst, und auf Verlangen auch der Polizei, seine Einlassberechtigung unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen, oder seine sonstige Berechtigung nachzuweisen. Im Falle der Weigerung wird der Zutritt verwehrt.

4.3 Platzverweis

Bei Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, ist der Veranstalter und der Sicherheits- und Ordnungsdienst berechtigt, diese des Veranstaltungsgeländes zu verweisen.

Ein Anspruch der verwiesenen Teilnehmer auf Erstattung von Startgebühren ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 5 Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände

Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie den Durchsagen Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei vom Veranstaltungsgelände verwiesen werden.

Alle Ein- und Ausgänge sowie die Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten.

Unbeschadet dieser Haus- und Platzordnung können erforderliche weitere Anforderungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.

Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, sind aufgefordert, Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse in den auf dem Veranstaltungsgelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Dabei sind auch vorhandene Möglichkeiten der Mülltrennung zu nutzen.

§ 6 Verbote

Wenn nicht ausdrücklich vom Veranstalter gestattet, wird allen Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, untersagt, folgende Gegenstände auf die Veranstaltungsgelände zu bringen oder einen der folgenden Gegenstände mitzuführen:

  1. Waffen jeder Art
  2. Sachen und Gegenstände, die als Waffen, Hieb-, Stoß-, Stichwaffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können
  3. Flaschen, Krüge oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind
  4. Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen oder Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündbar sind (Ausnahme: handelsübliche Taschenfeuerzeuge)
  5. Sperrige Gegenstände wie Leitern, Grillausrüstungen, Hocker, (Klapp-) Stühle, Kisten, große Taschen, Rucksäcke, Reisekoffer
  6. rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches oder sonstiges politisches Propagandamaterial
  7. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände sowie Laserpointer
  8. Größere Mengen von Papier oder Papierrollen
  9. Mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente wie z. B. Megaphone, Gasdruckfanfaren etc.
  10. Alkoholische Getränke aller Art
  11. Tiere
  12. Foto- und Videokameras (außer für private Zwecke) oder sonstige professionelle Ton- oder Bildaufnahmegeräte
  13. Werbende, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter
  14. andere Objekte, die die Sicherheit und/oder das Ansehen Einzelner der Veranstaltung oder des Veranstalters beeinträchtigen könnten 

Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Haus- und Platzordnung dem zuständigen Verantwortlichen des Sicherheits- oder Ordnungsdienstes.

Personen, welche verbotene Gegenstände im Sinne dieser Hausordnung mit sich führen, wird der Zutritt auf das Gelände verwehrt und diese des Platzes verwiesen. Werden Personen mit verbotenen Gegenständen am Gelände angetroffen, ist der Sicherheitsdienst berechtigt, die Gegenstände ersatzlos einzuziehen.

Wenn vom Veranstalter nicht ausdrücklich gestattet, wird allen Personen untersagt:

  1. eine bedrohliche Situation für das Leben oder die Sicherheit von einem selbst oder von anderen herbeizuführen oder eine andere Person in irgendeiner Weise zu gefährden
  2. zu irgendeinem Zeitpunkt Personenschaden oder Sachschaden zu verursachen 
  3. sich in einer Art und Weise zu benehmen, die andere als provokativ, bedrohlich, diskriminierend oder beleidigend interpretieren könnten
  4. Bereiche, die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind bzw. deren Zutrittsberechtigung nicht für diese Bereiche gilt, zu betreten
  5. Politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, links- oder rechtsradikale Parolen zu äußern und Embleme zu verbreiten
  6. Mit Gegenständen aller Art zu werfen, oder Flüssigkeiten aller Art zu verschütten, insbesondere, wenn dies in Richtung anderer Personen erfolgt
  7. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen
  8. Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
  9. Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und ähnliches zu besteigen oder zu übersteigen
  10. Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben
  11. Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Veranstaltungsgelände durch das Wegwerfen von Gegenständen, Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen etc. zu verunreinigen
  12. Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen
  13. Sound, Bilder, Beschreibungen oder Veranstaltungsinhalte im Ganzen oder Einzelnen (außer für private Zwecke) aufzunehmen, zu übermitteln oder in anderer Weise über das Internet oder andere Medien zu verbreiten oder andere Personen dabei zu unterstützen
  14. Fotografien oder Bilder, die auf dem Veranstaltungsgelände gemacht werden, gewerblich zu verbreiten
  15. Übermäßig Alkohol zu konsumieren

Jede Zuwiderhandlung im Sinne dieser Haus‐ und Platzordnung wird wie folgt geahndet:

  1. der Besucher wird des Veranstaltungsgeländes verwiesen 
  2. der Veranstalter erteilt dem Besucher für die Dauer der Veranstaltung ein Platzverbot 
  3. die Rechte des Inhabers des Hausrechts, insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, bleiben unberührt; 

§ 7 Verhalten im Falle von Schlechtwetter

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Aufziehen einer Schlechtwetterfront alle Teilnehmer und Besucher eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen haben. Insbesondere kann der Aufenthalt unter Bäumen sowie der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe von technischen Aufbauten eine Gefährdung darstellen. Diesbezügliche Hinweise (Anweisungen durch Sicherheitsdienst, Durchsagen und anderen elektronischen Anzeigen) durch den Veranstalter sind unbedingt zu beachten.

§ 8 Verhalten in Notfällen

Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, Gewaltausschreitungen etc.) müssen umgehend der Sicherheits- und Ordnungsdienst oder die zuständigen Einsatzkräfte informiert werden.

§ 9 Verhalten bei Räumung oder Evakuierung sowie drohender Überfüllung

Im Falle einer notwendigen Räumung bzw. Evakuierung ist unbedingt Ruhe zu bewahren und den Anordnungen des Veranstalters, des Sicherheitsdienstes, der Einsatzkräfte sowie Durchsagen und anderen elektronischen Anzeigen unbedingt Folge zu leisten.
Sollte eine Überfüllung von Teilbereichen des Veranstaltungsgeländes drohen, kann es zu teilweisen Sperren und Zutrittsbeschränkungen kommen.

Bei drohender Überschreitung der Gesamtkapazität kann es zur Errichtung von Sperren an den Ein- und Ausgängen der Veranstaltungsgelände kommen. Diese Sperren werden auf Anweisung der Veranstaltungsbehörde oder der Sicherheitsbehörde durch die Einsatzkräfte der Polizei mit Unterstützung von Sicherheitskräften des Veranstalters errichtet.

§ 10  Foto- und Filmaufnahmen

Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, willigen unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Fotografien, Live- Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, ein. §23 Abs. 2 Kunsturhebergesetz bleibt unberührt.

§ 11  Haftung

Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt auf eigene Gefahr. Für die vom Veranstalter, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Veranstalter nach den gesetzlichen Vorschriften. Insoweit haftet der Veranstalter nur für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, es sei denn, es sind wesentliche Vertragspflichten betroffen. Die Haftung des Veranstalters ist außer im Falle vorsätzlichen Handelns auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt, es sei denn, es liegt eine grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.

Der Veranstalter
im Oktober 2018